Satzung des Fördervereins Neue Herkulesbahn Kassel e.V.
§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
“Förderverein Neue Herkulesbahn Kassel e.V.“
Der Verein ist seit dem 14. 6. 2002 unter der Nummer VR 3290 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen und führt seitdem den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 — Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, im Hinblick auf die geplante Klimaneutralität der Stadt Kassel bis 2030.
Dieser Zweck wird insbesondere durch die Wiederherstellung der Straßenbahnverbindung zum Herkules als zentralen Punkt des Weltkulturerbes Bergpark Wilhelmshöhe erreicht. Mit der Reaktivierung der vorhandenen Trasse durch den Habichtswald, wie sie bereits für die alte Herkulesbahn (1903–1966) bestanden hat, wird ein kurzer Zufahrtsweg zum Herkules ermöglicht.
Zur Entlastung der bestehenden Verkehrssituation und als Beitrag zur Stärkung eines attraktiven, klimafreundlichen ÖPNV wäre es künftig möglich, von der Innenstadt und vom ICE-Bahnhof Wilhelmshöhe aus komfortabel ohne Umstieg den Herkules zu erreichen.
Mit dieser Erschließung des Kurbezirkes und UNESCO-Weltkulturerbes Bergpark Wilhelmshöhe wird dem heutigen veränderten Freizeitverhalten („outdoor”) Rechnung getragen. Insbesondere mobilitätseingeschränkte Besucherinnen und Besucher können von der Herkulesbahn profitieren. Nachhaltige positive Effekte sind ebenso für die hiesige Tourismuswirtschaft zu erwarten.
Zum Erreichen der Vereinsziele arbeitet der Förderverein mit verschiedenen Kooperationspartnern zusammen. Dabei wird auch die kulturelle Bedeutung des Weltkulturerbes Bergpark Wilhelmshöhe betrachtet und gefördert.
Durch geeignete Maßnahmen wie Veranstaltungen, Veröffentlichungen und die Zusammenarbeit mit der Universität Kassel und der Volkshochschule Region Kassel soll auch ein Beitrag zur Förderung der Volksbildung, der Wissenschaft und Forschung geleistet werden.
§ 3 — Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 — Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche und juristische Personen erwerben. Sie ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Bereitschaft zur Förderung der Zwecke des Vereins im Sinne dieser Satzung.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Auflösung des Vereins,
c) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtigerGrund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen, die Ziele oder die Zwecke des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier Mahnungen nicht zahlt. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
d) durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit).
(4) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Im Falle von Beitragserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Jahresende.
(5) Der Verein ermöglicht eine Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 5 — Beiträge
(1) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Festsetzung unterschiedlicher Beitragshöhen für natürliche und/oder für juristische Personen ist zulässig. Darüber hinaus können dem Verein auch ohne Erwerb der Mitgliedschaft Zuwendungen (Spenden) gemacht werden.
(2) Der Vorstand kann im Einzelfall eine befristete oder unbefristete, völlige oder teilweise Befreiung von der Beitragspflicht aussprechen.
§ 6 — Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
§ 7 — Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) die Festsetzung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes,
b) die Wahl des Vorstandes
c) die Wahl des Beirats,
d) die Feststellung des Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
e) die Entgegennahme des Geschäftsberichts und Rechnungsergebnisses des Vorstandes über die Tätigkeit des Vereins des vorangegangenen Geschäftsjahres,
f) die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) die Bestellung von zwei Kassenprüfern und ihrer Vertreter,
i) die Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge,
j) die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
k) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke unter Maßgabe des § 17.
§ 8 — Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
(2) Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
(3) Es ist sicherzustellen, dass alle Mitglieder, die eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung wünschen, die Möglichkeit zur Teilnahme haben.
Wenn bei einzelnen Mitgliedern eine elektronische Teilnahme nicht möglich ist, muss die Mitgliederversammlung in hybrider Form stattfinden.
Die Mitglieder müssen ihren Wunsch auf persönliche Teilnahme spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitteilen.
(4) Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
(5) Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
(6) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 9 — Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Alle Mitglieder sind dazu vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per Mail mit einer Frist von einem (1) Monat einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 10 — Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom / von der Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind alle beide nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter/die Leiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin übertragen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder — mindestens aber von 10% der Mitglieder bei Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins — beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie über eine Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einem (1) Monat eine zweite Mitgliederversammlung mit den nicht abgehandelten Tagesordnungspunkten einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist.
(4) Mitglieder, die zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihr Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung mit schriftlicher Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, wobei kein Mitglied einschließlich Vertretung mehr als drei Stimmen wahrnehmen kann.
(5) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, durch Stimmkarte oder elektronisch und wird durch den Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
(6) Hat bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und von dem/der vom Vorstand ernannten Protokollführer/in zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.
§ 11 — Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 aller Mitglieder oder von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7 bis 9 entsprechend der Maßgabe, dass in besonders dringenden Fällen eine Ladungsfrist von fünf (5) Werktagen ausreicht. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
§ 12 — Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer/ der Schriftführerin,
d) dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin,
e) einer zuvor von der Mitgliederversammlung beschlossenen Zahl von Beisitzern/ Beisitzerinnen.
(2) Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeder allein, gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand nach § 26 BGB.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ihm obliegt insbesondere die Geschäftsführung, die Verwaltung des Vermögens und im Rahmen der Ausgabenplanung die Verwendung der Einnahmen. Insbesondere gehören zu den Aufgaben:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Festlegung der Tagesordnung,
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung
c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
e) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Vorschläge für die Wahl von Beiratsmitgliedern bzw. deren vorläufige Ernennung,
g) die Erstellung des Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
h) die Erstellung des Geschäftsberichtes, des Kassenabschlusses und des Rechnungsergebnisses für das abgelaufene Geschäftsjahr,
i) die Ernennung des Protokollführers/der Protokollführerin für die Mitgliederversammlung.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 13 — Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/ von der Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich –auch per E‑Mail möglich- unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(3) Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die Stellvertretende Vorsitzende. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in unterzeichnet.
(4) Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Sitzungen auch per Video- oder Telefonschaltung oder in sonstiger elektronischer Form stattfinden.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege im Umlaufverfahren –auch per E‑Mail möglich- gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
(6) Vorstandssitzungen können den Mitgliedern geöffnet werden. Diese Sitzungen werden als Vereinssitzungen bezeichnet und gelten gleichzeitig als Vorstandssitzung. Das Stimmrecht gilt wie bei einer Vorstandssitzung.
§ 14 — Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei (2) Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(2) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die Dauer der Amtszeit ein Ersatzmitglied bestellen, das der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
§ 15 — Beirat
(1) Der Verein kann sich einen Beirat geben
(2) Mitglieder des Beirats können nur natürliche Personen werden.
(3) Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Mitgliedern.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands oder eines Zehntels der Mitglieder auf zwei Jahre gewählt. Der Beirat soll in ausgewogener Weise zusammengesetzt sein und die unterschiedlichen Richtungen und Gruppierungen der für die Vereinsarbeit relevanten Öffentlichkeit repräsentieren. Der Vorstand kann Mitglieder des Beirats vorläufig ernennen. Diese vorläufige Ernennung ist der nächsten Mitgliederversammlung als Vorschlag zur Abstimmung vorzulegen.
(5) Der Beirat soll Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit abgeben. Er soll den Verein insbesondere in fachlichen Fragen, aber auch bei der Öffentlichkeitsarbeit beraten und unterstützt den Verein bei der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen.
(6) Die Mitglieder des Beirats, soweit sie keine Vereinsmitglieder sind, zahlen keine Vereinsbeiträge.
(7) Der Beirat wählt aus seinem Kreis einen Sprecher/eine Sprecherin.
§ 16 — Kassenprüfung
(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Schatzmeister/die Schatzmeisterin den Kassenabschluss und das Rechnungsergebnis zu erstellen und dem Vorstand vorzulegen.
(2) Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen prüfen nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres den Kassenabschluss sowie das Rechnungsergebnis und berichten der Mitgliederversammlung darüber.
§ 17 — Auflösung des Vereins
(1) Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein “Freunde des Stadtmuseums Kassel e.V.” oder, nach Beschluss der Mitglieder, an einen anderen eingetragenen Verein, der die nordhessische Technikgeschichte betreut.
Der empfangende Verein muss das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.
(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde auf der Mitgliederversammlung am 13.5.2022 beschlossen und ändert die auf der Gründungsversammlung beschlossene Satzung vom 3.5.2002.