Satzung des Fördervereins Neue Herkulesbahn Kassel e.V.

§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Vere­in führt den Namen
“Fördervere­in Neue Herkules­bahn Kas­sel e.V.“

Der Vere­in ist seit dem 14. 6. 2002 unter der Num­mer VR 3290 in das Vere­in­sreg­is­ter beim Amts­gericht Kas­sel einge­tra­gen und führt seit­dem den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Vere­in hat seinen Sitz in Kas­sel.

(3) Das Geschäft­s­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 — Zweck des Vereins

Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuer­begün­stigte Zwecke” der Abgabenord­nung.
Zweck des Vere­ins ist die Förderung des Umweltschutzes, ein­schließlich des Kli­maschutzes, im Hin­blick auf die geplante Kli­ma­neu­tral­ität der Stadt Kas­sel bis 2030.
Dieser Zweck wird ins­beson­dere durch die Wieder­her­stel­lung der Straßen­bah­n­verbindung zum Herkules als zen­tralen Punkt des Weltkul­turerbes Berg­park Wil­helmshöhe erre­icht. Mit der Reak­tivierung der vorhan­de­nen Trasse durch den Habichtswald, wie sie bere­its für die alte Herkules­bahn (1903–1966) bestanden hat, wird ein kurz­er Zufahrtsweg zum Herkules ermöglicht.
Zur Ent­las­tung der beste­hen­den Verkehrssi­t­u­a­tion und als Beitrag zur Stärkung eines attrak­tiv­en, kli­mafre­undlichen ÖPNV wäre es kün­ftig möglich, von der Innen­stadt und vom ICE-Bahn­hof Wil­helmshöhe aus kom­fort­a­bel ohne Umstieg den Herkules zu erre­ichen.
Mit dieser Erschließung des Kurbezirkes und UNESCO-Weltkul­turerbes Berg­park Wil­helmshöhe wird dem heuti­gen verän­derten Freizeitver­hal­ten („out­door”) Rech­nung getra­gen. Ins­beson­dere  mobil­ität­seingeschränk­te Besucherin­nen und Besuch­er kön­nen von der Herkules­bahn prof­i­tieren. Nach­haltige pos­i­tive Effek­te sind eben­so für die hiesige Touris­muswirtschaft zu erwarten.
Zum Erre­ichen der Vere­in­sziele arbeit­et der Fördervere­in mit ver­schiede­nen Koop­er­a­tionspart­nern zusam­men. Dabei wird auch die kul­turelle Bedeu­tung des Weltkul­turerbes Berg­park Wil­helmshöhe betra­chtet und gefördert.
Durch geeignete Maß­nah­men wie Ver­anstal­tun­gen, Veröf­fentlichun­gen und die Zusam­me­nar­beit mit der Uni­ver­sität Kas­sel und der Volk­shochschule Region Kas­sel soll auch ein Beitrag zur Förderung der Volks­bil­dung, der Wis­senschaft und Forschung geleis­tet wer­den.

§ 3 — Gemeinnützigkeit

Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Mit­tel des Vere­ins dür­fen nur für die satzungs­gemäßen Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins. Es darf keine Per­son durch Aus­gaben, die dem Zweck des Vere­ins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt wer­den.

§ 4 — Mitgliedschaft

(1) Die Mit­glied­schaft im Vere­in kön­nen natür­liche und juris­tis­che Per­so­n­en erwer­ben. Sie ist schriftlich zu beantra­gen. Über die Auf­nahme neuer Mit­glieder entschei­det der Vor­stand. Voraus­set­zung für die Mit­glied­schaft ist die Bere­itschaft zur Förderung der Zwecke des Vere­ins im Sinne dieser Satzung.

(2) Jedes Mit­glied hat eine Stimme.

(3) Die Mit­glied­schaft endet
a) durch Aus­tritt,
b) durch Auflö­sung des Vere­ins,
c) durch Auss­chluss bei Vor­liegen eines wichti­gen Grun­des. Ein wichtiger­Grund liegt ins­beson­dere vor, wenn ein Mit­glied durch sein Ver­hal­ten das Anse­hen, die Ziele oder die Zwecke des Vere­ins wesentlich beein­trächtigt oder wenn ein Mit­glied mit mehr als einem Jahres­beitrag im Rück­stand ist und trotz zweier Mah­nun­gen nicht zahlt. Vor der Beschlussfas­sung durch den Vor­stand ist dem auszuschließen­den Mit­glied Gele­gen­heit zur Stel­lung­nahme zu geben.
d) durch Tod (bei juris­tis­chen Per­so­n­en durch Ver­lust der Rechts­fähigkeit).

(4) Der Aus­tritt kann nur durch schriftliche Erk­lärung gegenüber dem Vor­stand zum Ende des Geschäft­s­jahres unter Ein­hal­tung ein­er drei­monati­gen Kündi­gungs­frist erfol­gen. Im Falle von Beitragser­höhun­gen beste­ht ein Son­derkündi­gungsrecht mit ein­monatiger Kündi­gungs­frist zum Jahre­sende.

(5) Der Vere­in ermöglicht eine För­der­mit­glied­schaft. För­der­mit­glieder sind jedoch nicht stimm­berechtigt.

§ 5 — Beiträge

(1) Jedes Mit­glied zahlt einen Jahres­beitrag, dessen Min­desthöhe von der Mit­gliederver­samm­lung fest­ge­set­zt wird. Die Fest­set­zung unter­schiedlich­er Beitragshöhen für natür­liche und/oder für juris­tis­che Per­so­n­en ist zuläs­sig. Darüber hin­aus kön­nen dem Vere­in auch ohne Erwerb der Mit­glied­schaft Zuwen­dun­gen (Spenden) gemacht wer­den.

(2) Der Vor­stand kann im Einzelfall eine befris­tete oder unbe­fris­tete, völ­lige oder teil­weise Befreiung von der  Beitragspflicht aussprechen.

§ 6 — Organe des Vereins

Organe des Vere­ins sind:
1. die Mit­gliederver­samm­lung,
2. der Vor­stand,
3. der Beirat.

§ 7 — Mitgliederversammlung

Zu den Auf­gaben der Mit­gliederver­samm­lung gehören:

a) die Fest­set­zung der Zahl der Mit­glieder des Vor­standes,
b) die Wahl des Vor­standes
c) die Wahl des Beirats,
d) die Fest­stel­lung des Wirtschaft­s­planes für das kom­mende Geschäft­s­jahr,
e) die Ent­ge­gen­nahme des Geschäfts­berichts und Rech­nungsergeb­niss­es des Vor­standes über die Tätigkeit des Vere­ins des vor­ange­gan­genen Geschäft­s­jahres,
f) die Ent­ge­gen­nahme des Kassen­prü­fungs­berichts,
g) die Ent­las­tung des Vor­standes,
h) die Bestel­lung von zwei Kassen­prüfern und ihrer Vertreter,
i) die Fest­set­zung der Höhe der jährlichen Mit­glieds­beiträge,
j) die Beschlussfas­sung über eine Änderung der Satzung und über die Auflö­sung des Vere­ins,
k) die Beschlussfas­sung über die Ver­wen­dung des Vere­insver­mö­gens bei Auflö­sung oder Aufhe­bung des Vere­ins oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke unter Maß­gabe des § 17.

§ 8 — Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

(1) Abwe­ichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürg­er­lichen Geset­zbuchs (BGB) kann der Vor­stand nach seinem Ermessen beschließen und in der Ein­ladung mit­teilen, dass die Mit­glieder an der Mit­gliederver­samm­lung ohne Anwe­sen­heit an einem Ver­samm­lung­sort teil­nehmen und ihre Mit­glieder­rechte im Wege der elek­tro­n­is­chen Kom­mu­nika­tion ausüben kön­nen oder müssen (Online-Mit­gliederver­samm­lung).

(2) Der Vor­stand kann in ein­er „Geschäft­sor­d­nung für Online-Mit­gliederver­samm­lun­gen“ geeignete tech­nis­che und organ­isatorische Maß­nah­men für die Durch­führung ein­er solchen Mit­gliederver­samm­lung beschließen, die ins­beson­dere sich­er­stellen sollen, dass nur Vere­ins­mit­glieder an der Mit­gliederver­samm­lung teil­nehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mit­tels Zuteilung eines indi­vidu­ellen Logins).

(3) Es ist sicherzustellen, dass alle Mit­glieder, die eine Teil­nahme an der Mit­gliederver­samm­lung wün­schen, die Möglichkeit zur Teil­nahme haben.

Wenn bei einzel­nen Mit­gliedern eine elek­tro­n­is­che Teil­nahme nicht möglich ist, muss die Mit­gliederver­samm­lung in hybrid­er Form stat­tfind­en.
Die Mit­glieder müssen ihren Wun­sch auf per­sön­liche Teil­nahme spätestens zwei Wochen vor der Mit­gliederver­samm­lung mit­teilen.

(4) Die „Geschäft­sor­d­nung für Online-Mit­gliederver­samm­lun­gen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhe­bung dieser Geschäft­sor­d­nung ist der Vor­stand zuständig, der hierüber mit ein­fach­er Mehrheit beschließt. Die jew­eils aktuelle Fas­sung der Geschäft­sor­d­nung wird mit der Veröf­fentlichung auf der Home­page des Vere­ins für alle Mit­glieder verbindlich.

(5) Abwe­ichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mit­gliederver­samm­lung gültig, wenn

  •  alle Mit­glieder in Textform beteiligt wur­den,
  •  bis zu dem vom Vor­stand geset­zten Ter­min min­destens die Hälfte der Mit­glieder ihre Stim­men in Textform abgegeben hat und
  •  der Beschluss mit der erforder­lichen Mehrheit gefasst wurde.

(6) Die Bes­tim­mungen dieses Para­grafen gel­ten für Vor­standssitzun­gen und Vor­stands­beschlüsse entsprechend.

§ 9 — Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Min­destens ein­mal jährlich find­et eine ordentliche Mit­gliederver­samm­lung statt. Alle Mit­glieder sind dazu vom Vor­stand unter Angabe der Tage­sor­d­nung schriftlich oder per Mail mit ein­er Frist von einem (1) Monat einzu­laden. Die Frist begin­nt mit dem auf die Absendung des Ein­ladungss­chreibens fol­gen­den Tag.

(2) Die Tage­sor­d­nung set­zt der Vor­stand fest.

Über Anträge auf Ergänzung der Tage­sor­d­nung, die vor Beginn der Mit­gliederver­samm­lung gestellt wer­den, beschließt die Mit­gliederver­samm­lung. Zur Annahme eines solchen Antrages ist die ein­fache Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men erforder­lich.

§ 10 — Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mit­gliederver­samm­lung wird vom/von der Vor­sitzen­den, bei dessen/deren Ver­hin­derung vom / von der Stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den geleit­et. Sind alle bei­de nicht anwe­send, bes­timmt die Ver­samm­lung den Leiter/die Lei­t­erin. Bei Wahlen kann die Ver­samm­lungsleitung für die Dauer des Wahl­gangs und der vorherge­hen­den Diskus­sion einem Wahlleiter/einer Wahllei­t­erin über­tra­gen wer­den.

(2) Die Mit­gliederver­samm­lung ist unab­hängig von der Zahl der erschiene­nen Mit­glieder — min­destens aber von 10% der Mit­glieder bei Satzungsän­derun­gen oder Auflö­sung des Vere­ins — beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men; Stim­men­thal­tun­gen bleiben außer Betra­cht. Stim­men­gle­ich­heit gilt als Ablehnung.

(3) Bei der Beschlussfas­sung über die Auflö­sung des Vere­ins sowie über eine Änderung der Satzung bedarf es ein­er Mehrheit von 3/4 der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men.
Bei Beschlus­sun­fähigkeit ist der Vor­stand verpflichtet, inner­halb von einem (1) Monat eine zweite Mit­gliederver­samm­lung mit den nicht abge­han­del­ten Tage­sor­d­nungspunk­ten einzu­berufen; diese ist dann ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschiene­nen Mit­glieder beschlussfähig, sofern hier­auf in der Ein­ladung hingewiesen wor­den ist.

(4) Mit­glieder, die zur Teil­nahme an ein­er Mit­gliederver­samm­lung ver­hin­dert sind, kön­nen ihr Stimm­recht bei der Mit­gliederver­samm­lung mit schriftlich­er Voll­macht auf ein anderes Mit­glied über­tra­gen, wobei kein Mit­glied ein­schließlich Vertre­tung mehr als drei Stim­men wahrnehmen kann.

(5) Die Abstim­mung erfol­gt durch Han­daufheben, durch Stimmkarte oder elek­tro­n­isch und wird durch den Ver­samm­lungsleit­er bes­timmt. Die Abstim­mung muss geheim durchge­führt wer­den, wenn ein entsprechen­der Antrag gestellt wird.

(6) Hat bei Wahlen im ersten Wahl­gang kein Kan­di­dat die Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men erre­icht, find­et eine Stich­wahl zwis­chen den Kan­di­dat­en statt, welche die bei­den höch­sten Stim­men­zahlen erre­icht haben.

(7) Über die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung ist eine Nieder­schrift aufzunehmen, die von dem/der jew­eili­gen Versammlungsleiter/in und von dem/der vom Vor­stand ernan­nten Protokollführer/in zu unterze­ich­nen und von der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung zu genehmi­gen ist. Bei Satzungsän­derun­gen ist der genaue Wort­laut aufzunehmen.

§ 11 — Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung ist einzu­berufen, wenn das Inter­esse des Vere­ins es erfordert oder wenn die Ein­beru­fung von min­destens 1/5 aller Mit­glieder oder von min­destens zwei Vor­standsmit­gliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe ver­langt wird.

(2) Für die außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung gel­ten die §§ 7 bis 9 entsprechend der Maß­gabe, dass in beson­ders drin­gen­den Fällen eine Ladungs­frist von fünf (5) Werk­ta­gen aus­re­icht. Die Dringlichkeit ist in der Ein­ladung zu begrün­den.

§ 12 — Der Vorstand

(1) Der Vor­stand beste­ht aus:
a) dem/der Vor­sitzen­den,
b) dem/der Stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den,
c) dem Schriftführer/ der Schrift­führerin,
d) dem Schatzmeister/ der Schatzmeis­terin,
e) ein­er zuvor von der Mit­gliederver­samm­lung beschlosse­nen Zahl von Beisitzern/ Beisitzerin­nen.

(2) Der/die Vor­sitzende und der/die Stel­lvertre­tende Vor­sitzende vertreten den Vere­in jed­er allein, gerichtlich und außerg­erichtlich. Sie sind Vor­stand nach § 26 BGB.

(3) Der Vor­stand führt die laufend­en Geschäfte des Vere­ins und ist zuständig für alle Angele­gen­heit­en des Vere­ins, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mit­gliederver­samm­lung zugewiesen sind. Ihm obliegt ins­beson­dere die Geschäfts­führung, die Ver­wal­tung des Ver­mö­gens und im Rah­men der Aus­gaben­pla­nung die Ver­wen­dung der Ein­nah­men. Ins­beson­dere gehören zu den Auf­gaben:

a) die Vor­bere­itung der Mit­gliederver­samm­lung und Fes­tle­gung der Tage­sor­d­nung,
b) die Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung
c) die Aus­führung der Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung,
d) die Entschei­dung über die Auf­nahme neuer Mit­glieder,
e) die Entschei­dung über den Auss­chluss von Mit­gliedern,
f) die Vorschläge für die Wahl von Beiratsmit­gliedern bzw. deren vor­läu­fige Ernen­nung,
g) die Erstel­lung des Wirtschaft­s­planes für das kom­mende Geschäft­s­jahr,
h) die Erstel­lung des Geschäfts­bericht­es, des Kassen­ab­schlusses und des Rech­nungsergeb­niss­es für das abge­laufene Geschäft­s­jahr,
i) die Ernen­nung des Protokollführers/der Pro­tokollführerin für die Mit­gliederver­samm­lung.

(4) Die Vere­ini­gung mehrerer Vor­stand­sämter in ein­er Per­son ist unzuläs­sig.

§ 13 — Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vor­stand fasst seine Beschlüsse in Vor­standssitzun­gen, die vom/von der Vor­sitzen­den, bei dessen/deren Ver­hin­derung vom/ von der Stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den schriftlich –auch per E‑Mail möglich- unter Mit­teilung der Tage­sor­d­nung ein­berufen wer­den.

(2) Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vor­standsmit­glieder anwe­send sind. Bei der Beschlussfas­sung entschei­det die Mehrheit der abgegebe­nen gülti­gen Stim­men. Bei Stim­men­gle­ich­heit entschei­det die Stimme des/der Vor­sitzen­den.

(3) Die Vor­standssitzung leit­et der/die Vor­sitzende, bei dessen Ver­hin­derung der/die Stel­lvertre­tende Vor­sitzende. Über die Beschlüsse des Vor­standes ist eine Nieder­schrift aufzunehmen, die der/die Vor­sitzende und der/die Schriftführer/in unterze­ich­net.

(4) Mit Zus­tim­mung aller Vor­standsmit­glieder kön­nen Sitzun­gen auch per Video- oder Tele­fon­schal­tung oder in son­stiger elek­tro­n­is­ch­er Form stat­tfind­en.

(5) Ein Vor­stands­beschluss kann auf schriftlichem Wege im Umlaufver­fahren –auch per E‑Mail möglich- gefasst wer­den, wenn kein Vor­standsmit­glied diesem Ver­fahren wider­spricht.

(6) Vor­standssitzun­gen kön­nen den Mit­gliedern geöffnet wer­den. Diese Sitzun­gen wer­den als Vere­inssitzun­gen beze­ich­net und gel­ten gle­ichzeit­ig als Vor­standssitzung. Das Stimm­recht gilt wie bei ein­er Vor­standssitzung.

§ 14 — Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vor­stand wird für die Dauer von zwei (2) Jahren, vom Tag der Wahl an gerech­net, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vor­standes im Amt. Jedes Vor­standsmit­glied ist einzeln zu wählen.

(2) Die Wieder­wahl von Vor­standsmit­gliedern ist zuläs­sig. Schei­det ein Mit­glied des Vor­standes während der Amtspe­ri­ode aus, so kann der Vor­stand für die Dauer der Amt­szeit ein Ersatzmit­glied bestellen, das der Bestä­ti­gung durch die näch­ste Mit­gliederver­samm­lung bedarf.

§ 15 — Beirat

(1) Der Vere­in kann sich einen Beirat geben

(2) Mit­glieder des Beirats kön­nen nur natür­liche Per­so­n­en wer­den.

(3) Der Beirat beste­ht aus min­destens drei und höch­stens fün­fzehn Mit­gliedern.

(4) Die Mit­glieder des Beirats wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung auf Vorschlag des Vor­stands oder eines Zehn­tels der Mit­glieder auf zwei Jahre gewählt. Der Beirat soll in aus­ge­wo­gen­er Weise zusam­menge­set­zt sein und die unter­schiedlichen Rich­tun­gen und Grup­pierun­gen der für die Vere­in­sar­beit rel­e­van­ten Öffentlichkeit repräsen­tieren. Der Vor­stand kann Mit­glieder des Beirats vor­läu­fig ernen­nen. Diese vor­läu­fige Ernen­nung ist der näch­sten Mit­gliederver­samm­lung als Vorschlag zur Abstim­mung vorzule­gen.

(5) Der Beirat soll Empfehlun­gen zu grund­sät­zlichen Fra­gen der Vere­in­sar­beit abgeben. Er soll den Vere­in ins­beson­dere in fach­lichen Fra­gen, aber auch bei der Öffentlichkeit­sar­beit berat­en und unter­stützt den Vere­in bei der Durch­führung öffentlich­er Ver­anstal­tun­gen.

(6) Die Mit­glieder des Beirats, soweit sie keine Vere­ins­mit­glieder sind, zahlen keine Vere­ins­beiträge.

(7) Der Beirat wählt aus seinem Kreis einen Sprecher/eine Sprecherin.

§ 16 — Kassenprüfung

(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäft­s­jahres hat der Schatzmeister/die Schatzmeis­terin den Kassen­ab­schluss und das Rech­nungsergeb­nis zu erstellen und dem Vor­stand vorzule­gen.

(2) Die von der Mit­gliederver­samm­lung bestell­ten Kassenprüfer/ Kassen­prüferin­nen prüfen nach Ablauf eines jeden Geschäft­s­jahres den Kassen­ab­schluss sowie das Rech­nungsergeb­nis und bericht­en der Mit­gliederver­samm­lung darüber.

§ 17 — Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflö­sung des Vere­ins oder beim Weg­fall der steuer­begün­stigten Zwecke fällt das Vere­insver­mö­gen an den Vere­in “Fre­unde des Stadt­mu­se­ums Kas­sel e.V.” oder, nach Beschluss der Mit­glieder, an einen anderen einge­tra­ge­nen Vere­in, der die nord­hes­sis­che Tech­nikgeschichte betreut.

Der emp­fan­gende Vere­in muss das Vere­insver­mö­gen auss­chließlich und unmit­tel­bar für gemein­nützige Zwecke ver­wen­den.

(2) Als Liq­uida­toren wer­den die im Amt befind­lichen vertre­tungs­berechtigten Vor­standsmit­glieder bes­timmt, soweit die Mit­gliederver­samm­lung nichts anderes beschließt.

Vorste­hen­der Satzungsin­halt wurde auf der Mit­gliederver­samm­lung am 13.5.2022 beschlossen und ändert die auf der Grün­dungsver­samm­lung beschlossene Satzung vom 3.5.2002.